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Bundesverfassungsgericht ermöglicht Kopftuch-Verbot für islamische Lehrerinnen

Von Justus Leicht
3. Oktober 2003

In dem Fall der Lehrerin Fereshta Ludin, der vom Oberschulamt Baden-Württemberg die Einstellung in den Schuldienst verweigert worden war, weil sie auch im Unterricht ihr islamisches Kopftuch nicht ablegen wollte, hat das Bundesverfassungsgericht der Klägerin zwar recht gegeben. Es erachtet die Einstellungsverweigerung jedoch nur deshalb für rechtswidrig, weil es dafür keine ausreichende gesetzliche Grundlage gegeben habe, und hat den Bundesländern ausdrücklich zugestanden, eine solche Grundlage zu schaffen. Mehrere Landesregierungen, so die bayrische, hessische, niedersächsische und das Land Berlin, haben bereits angekündigt, Lehrerinnen an staatlichen Schulen das Tragen des Kopftuchs gesetzlich zu verbieten.

Die 1972 in Afghanistan geborenen Ludin ist seit 1995 Deutsche und hatte ihre Staatsexamen mit guten Noten bestanden. Während ihres Vorbereitungsdienstes war es wegen ihres Kopftuchs zu keinen Konflikten oder Problem gekommen. Für ihren Glauben in der Schule missionieren will sie nach eigener Aussage nicht und hat das auch nicht getan. Trotzdem hatte das Oberschulamt ihr die Einstellung als Lehrerin für Grund- und Hauptschulen wegen ihres Kopftuchs verweigert. Dagegen hatte sie geklagt.

Ein klarer Fall eigentlich, so sollte man meinen. Heißt es doch im Grundgesetz, Artikel 4: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“ Und in Artikel 33: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.“

Tatsächlich jedoch hatte Ludin durch alle Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht verloren. Dabei waren die Argumente immer ähnlich: Ein Lehrer sei ein Beamter des Staates, er trete den Schülern als „Autoritätsperson“ gegenüber. In der Schule müsse jedoch der Staat Neutralität wahren, um die Religionsfreiheit andersgläubiger Schüler und deren Erziehungsberechtigter zu schützen. Da Ludin mit einem ihre Religionszugehörigkeit demonstrierenden Kleidungsstück Unterricht halten wolle, dessen Anblick die noch jungen und beeinflussbaren Schüler nicht ausweichen könnten, sei sie ungeeignet, ihr Amt mit der gebotenen Neutralität auszuüben.

Diese Argumente sind so reaktionär wie verlogen. Sie zeigen ein Verständnis vom Beamtenstatus, das noch aus der Zeit des wilhelminischen Obrigkeitsstaates Ende des 19. Jahrhunderts herrührt und seit den 70er Jahren von Rechtsprechung und Rechtslehre weitgehend aufgegeben worden war. Der Beamte, auch der Lehrer, wird nicht mehr als bloßer Büttel des Staates angesehen, der alle Weisungen von oben kritiklos ausführt und dem der Bürger wiederum gehorsam zu folgen hat. Gerade an den Schulen ist dies in jüngster Zeit deutlich geworden. Hunderttausende junge Schüler demonstrierten teils mit, teils gegen den Willen ihrer Lehrer gegen den Irak-Krieg, trotz Drohungen ihrer Schulleitungen und Landesregierungen. Als sich der Bremer Schulsenator Lemke spießerhaft über bauchfreie T-Shirts von Schülerinnen äußerte, erntete er nur Hohn und Spott.

Vor allem jedoch gibt es in Deutschland keine staatliche Neutralität in Religionsdingen. Während in Ländern wie Frankreich und in beschränktem Maß der Türkei der Nationalstaat durch die Mobilisierung und Vereinigung breiter Bevölkerungsschichten gegen die feudale und klerikale Reaktion geschaffen und dementsprechend der Laizismus zum staatlichen Grundprinzip erklärt wurde, verlief die Entwicklung in Deutschland anders. Schon eine wirkliche nationale Einigung hat hier nicht stattgefunden. Der deutsche Staat entstand vielmehr durch den Zusammenschluss einer Reihe von Fürstentümern und Königreichen unter der Dominanz des stärksten, des preußischen. Der Sturz der Fürsten war 1848 gescheitert, und die kapitalistische Entwicklung Deutschlands wurde nicht gegen, sondern unter und durch die feudale Reaktion betrieben. Nachdem sich die Kirchen den Fürsten und ihrem Staat nach teilweise heftigen Konflikten untergeordnet hatte, durfte sie ihr privilegiertes Schmarotzerdasein behalten. Daran hat sich bis heute wenig geändert.

In kaum einem anderen Land gibt es wie in Deutschland eine Kirchensteuer. Acht bis neun Milliarden Euro bringt sie den beiden christlichen Kirchen jedes Jahr ein. Zwei Drittel bis drei Viertel davon fließen an ihr Personal und ihre Bürokratie. Aus allgemeinen Steuermitteln wird zusätzlich kirchlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen, die Priester- und Theologenausbildung an Universitäten, kirchliche „Seelsorge“ z.B. beim Militär und in Gefängnissen, kirchliche Sendungen in öffentlichen Rundfunkanstalten und anderes mehr finanziert. Die Kirchen betreiben eigene Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser und Altenheime, die jedoch weitgehend bis ausschließlich vom Staat finanziert werden.

In der Landesverfassung Baden-Württembergs, wo Ludin die Tätigkeit als Lehrerin verboten wurde, heißt es in den Artikeln 15 und 16: „Die öffentlichen Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) haben die Schulform der christlichen Gemeinschaftsschule. In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen.“

In der bayrischen Landesverfassung gibt es ähnliche Regelungen. Die bayrische Landesregierung hatte 1995 zum „Widerstand“ gegen das Bundesverfassungsgericht aufgerufen, nachdem dieses festgestellt hatte, Kruzifixe über Schultüren seien zwar zulässig, müssten jedoch entfernt werden, wenn sie andersgläubige Schüler beeinträchtigten. In der Praxis ist seither kaum ein Kreuz entfernt worden. In seinem jetzigen Urteil hat das Bundesverfassungsgericht solche mittelalterlichen Zustände als „Schultraditionen“ verklärt und bestimmt, solche unterschiedlichen „Traditionen“ berechtigten die Länder zu unterschiedlichen Regelungen, einschließlich des gesetzlichen Kopftuchverbots.

Der wirkliche Inhalt der Kampagne gegen das Kopftuch ist nicht das Eintreten für die längst überfällige Trennung von Staat und Religion oder gar die Sorge um Gleichberechtigung von Frauen, wie einige Liberale und Feministinnen behaupten. Es ist vielmehr kaum verhüllter anti-islamischer Rassismus.

So lehnte der Religions-Beauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Hermann Kues, Kopftücher im Unterricht ab und forderte deren gesetzliches Verbot. „Es geht in der Sache um die Toleranz der religiösen Lebenspraxis nicht christlicher Religionen. Diese Toleranz kann nicht so weit gehen, Symbolen wie dem Kopftuch Eingang in den Staatsdienst zu eröffnen und damit herrschende Wertmaßstäbe herauszufordern.“

Als erstes war ein solches Gesetz im baden-württembergischen Landtag gefordert worden, nachdem der Rechtsstreit mit Ludin vor fünf Jahren begonnen hatte – von der Fraktion der rechtsradikalen Republikaner. Nach dem Urteil des höchsten Gerichts hat nun die hessische Regierung von Roland Koch ein solches Gesetz angekündigt, dieselbe Regierung, die auf der Grundlage einer ausländerfeindlichen Kampagne gegen die doppelte Staatsbürgerschaft ins Amt gekommen war.

Am deutlichsten äußerte sich Bayerns Kultusministerin Hohlmeier. Sie forderte ein gesetzliches Verbot und verdächtigte pauschal alle Kopftuchträgerinnen als potenzielle Verfassungsfeinde: „Wir dürfen dem Fundamentalismus und Extremismus keine Tür öffnen.“ Würden dagegen Nonnen in ihrer Tracht unterrichten und Kruzifixe in Klassenzimmern hängen, sei das etwas völlig anderes. Die Kirchen hätten sich nämlich „zur grundrechtlichen Werteordnung bekannt“.

In diesem Sinne äußerte sich auch die Minderheit des Bundesverfassungsgerichts, dessen Entscheidung knapp mit fünf gegen drei Stimmen ergangen war. Die Minderheit behauptete, dass ein christliches Kreuz über der Schultür die Religionsfreiheit der Schüler nicht beeinträchtige, da es ein „Kulturzeichen für Offenheit und Toleranz“ sei, während das Kopftuch teilweise für eine dienende Rolle der Frau und deshalb in Konflikt mit dem Grundgesetz stehe. Tatsächlich war die rechtliche Gleichberechtigung der Frau in der Bundesrepublik von der linken Arbeiterbewegung gegen den erbitterten Widerstand der christlichen Kirchen und Politiker durchgesetzt worden. Auch die weitgehende Entkriminalisierung sexuellen Verhaltens wie Homosexualität unter Erwachsenen oder vor- und außerehelicher Geschlechtsverkehr in den siebziger Jahren stieß auf heftige Ablehnung klerikaler Kreise.

Zweifellos sind die islamistischen Tendenzen reaktionär, antidemokratisch und frauenfeindlich. Dass sie jedoch in den letzten Jahren und Jahrzehnten an Einfluss gewonnen haben, hängt zum einen mit einer immer aggressiveren Politik der westlichen Länder zusammen, die den Ländern des Nahen Ostens und der Türkei militärische Aggression, Diktatur und wachsende Armut brachte und mit dem Abbau demokratischer und sozialer Rechte sowie staatlichem oder staatlich gefördertem Rassismus zuhause einherging.

Solange diese Politik nicht durch eine Offensive der Arbeiterklasse gestoppt wird, werden die Islamisten weiter an Zulauf gewinnen und durch staatliche Verbote, Diskriminierung und Repression nicht geschwächt, sondern gestärkt. Im Fall Ludin ist dies besonders anschaulich geworden: Nachdem ihr das Land Baden-Württemberg die Einstellung verweigert hat, unterrichtet sie nun an einer islamischen Privatschule in Berlin. Das Land Berlin hat angekündigt, an staatlichen Schulen Kopftücher für Lehrerinnen gesetzlich zu verbieten.

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